Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren

Das Entsorgungsnachweisverfahren für gefährliche Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) regelt den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Der Erzeuger von gefährlichen Abfällen muss einen Entsorgungsnachweis erstellen und diesen bei der Entsorgung dem Abfallentsorger vorlegen.
  • Der Entsorgungsnachweis enthält Informationen über die Art, Menge und Herkunft des Abfalls sowie den Entsorgungsweg und den Entsorgungsbetrieb.
  • Der Entsorgungsbetrieb muss den Entsorgungsnachweis prüfen und bestätigen, dass der Abfall ordnungsgemäß entsorgt wurde.
  • Das Entsorgungsnachweisverfahren für gefährliche Abfälle gemäß KrwG steht in einem Zusammenhang zur Mantelverordnung (MantelV), da auch hier der Umgang mit Abfällen und die Vermeidung von Umweltbelastungen im Fokus steht. Die MantelV definiert unter anderem, welche Abfallarten als "gefährliche Abfälle" gelten und unter welchen Voraussetzungen sie verwertet oder entsorgt werden dürfen. Das Entsorgungsnachweisverfahren stellt sicher, dass diese Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und nicht zu einer Gefahr für Mensch und Umwelt werden.

Zusammen haben die MantelV und das Entsorgungsnachweisverfahren das Ziel, eine umweltgerechte und nachhaltige Abfallentsorgung zu gewährleisten und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften zu kontrollieren.

Wir führen alle Leistungen des elektronischen Nachweisverfahrens für gefährliche Abfälle in der Planungs- und Ausführungsphase durch. Wir stellen die zugelassenen Probenehmer für Rasterfeldbeprobungen und nach PN98.

Fragen zur Planung oder bei bereits laufenden Abbrucharbeiten und zur Beprobungen für die Einstufung nach KrWG richten Sie bitte an kontakt@schadstoffgutachten.net